Datengeheimnis

Das Datengeheimnis, das in § 5 des BDSG geregelt ist, schreibt vor, dass Personen die mit der Datenverarbeitung betraut worden sind, die erhobenen personenbezogene Daten nicht missbräuchlich nutzen dürfen. Auch die unbefugte Erhebung der Daten ist verboten. Die entsprechenden Personen sind bei der „Aufnahme der Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.“ Das Datengeheimnis besteht auch noch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort und darf nicht verletzt werden.