Archiv für den Monat: März 2015

Softwarehinterlegung

Die Softwarehinterlegung scheint auf den ersten Blick eine gute Sache zu sein. Konkret geht es dabei um die Hinterlegung des Quelltextes (bei einer dritten Partei). Dies soll zur Absicherung dienen, damit eine Weiterentwicklung, Fehlerbeseitigung oder Verbesserung der eingesetzten Software auch noch dann möglich ist, falls der Entwickler den Geschäftsbetrieb (z.B. in Folge einer Insolvenz) oder die Weiterentwicklung/Pflege der Software einstellt.

Auch wenn sich im Sprachgebrauch die „Hinterlegung“ eingebürgert hat, handelt es sich streng genommen weniger um eine Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB als um eine Verwahrung nach §§ 688 ff. BGB.
Man unterscheidet zwischen einer zweitseitigen und einer dreiseitigen Softwarehinterlegung. Weiterlesen